die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Elektronische Patientenakte“ veröffentlicht wurden
Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 28.02.2024
- 4 Sa 166/23 -
Manipulation der elektronischen Patientenakte rechtfertigt fristlose Kündigung
Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung
Die nachträgliche Veränderung einer elektronischen Patientenakte stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich geeignet ist eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um einen Fehler zu vertuschen, veränderte die Mitarbeiterin einer Arztpraxis in Thüringen im Dezember 2022 die elektronische Patientenakte einer Patientin. Es ging dabei um die Veränderung des Ausstellungsdatums einer Heilmittelverordnung. Das ursprüngliche Datum war nach der Veränderung - jedenfalls nicht ohne großen technischen Aufwand - nicht mehr erkennbar. Nachdem die Betreiberin der Arztpraxis davon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin fristlos. Diese stritt die Manipulation an der Patientenakte zunächst ab und erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Gera wies... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.01.2021
- 1 BvR 619/20 und 1 BvQ 108/20 -
Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Patientenakte gescheitert
Keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Das Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) richtete. Gegenstand waren Regelungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, die den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten gezielte Informationen über und Angebote zu Versorgungsinnovationen ermöglichen (§ 68 b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V) und die es unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen (§ 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V). Gleichzeitig hat die Kammer in einem weiteren Verfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem das Inkrafttreten von § 68 b Abs. 3, § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 SGB V verhindert werden sollte.
§ 68b Abs. 1 Satz 4 SGB V erlaubt den gesetzlichen Krankenversicherungen, die von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Sozialdaten für die Vorbereitung von – gesetzlich nicht näher bestimmten – Versorgungsinnovationen und für die Gewinnung Versicherter für diese Versorgungsinnovationen im erforderlichen Umfang auszuwerten. Nach der bisherigen Rechtslage... Lesen Sie mehr