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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2024
- 5 B 4212/24 -
Genehmigung für Abschuss eines Wolfes, der Nutztiere gerissen hat, vorläufig gestoppt
VG Oldenburg gibt Eilantrag gegen Ausnahmegenehmigung für die letale Entnahme eines Wolfes im Landkreis Leer statt
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat einem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. stattgegeben. Demnach darf ein Wolf im Landkreis Leer nunmehr nicht abgeschossen werden.
Hintergrund des Verfahrens waren mehrere Rissereignisse in der Gemeinde Jemgum im Zeitraum von Mai bis Oktober 2024, bei denen insgesamt sechs Rinder und rund 14 Schafe durch einen
Wolf ist streng geschützt
Mit Bescheid vom 8. November 2024 erließ der Landkreis Leer auf Grundlage von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eine für sofort vollziehbar erklärte Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme eines Individuums der streng geschützten Tierart
Gegen diese Ausnahmegenehmigung hat die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. Widerspruch eingelegt. Das Gericht hat mit dem o.g. Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, weil sich die angefochtene Ausnahmegenehmigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweist. Der Landkreis Leer hat seine Genehmigung unter Bezugnahme auf das von der 101. Umweltministerkonferenz beschlossene "Schnellabschussverfahren" auf die Tatbestandsvariante des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BNatSchG (Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden) gestützt. Konkret gestattet die Ausnahmegenehmigung zeitlich befristet den
Schnellabschussverfahren genügt nicht den Anforderungen des BNatSchG
Insoweit vertritt das Gericht die Ansicht, dass das Schnellabschussverfahren nicht den Anforderungen des BNatSchG und den entsprechenden europarechtlichen Vorgaben genügt, da es prinzipiell den
Unabhängig davon begegnet die von § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG vorausgesetzte Gefahrenprognose im konkreten Fall rechtlichen Bedenken. Nach Auffassung der Kammer erfordert die auf Gefahren durch Wolfsrisse gestützte Gefahrenprognose, dass die zuvor ereigneten Rissereignisse den Schluss zulassen, dass bei dem
Auch ist die Kammer der Auffassung, dass in der Ausnahmegenehmigung nicht ausreichend begründet und nachgewiesen worden ist, dass es zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2024
Quelle: VG Oldenburg, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34578
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