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Freitag, 22. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Erholungskur“ veröffentlicht wurden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016
- 5 AZR 298/15 -

BAG zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung während ambulanter Kur

Ambulante Vorsorgekur muss in Einrichtung medzinischer Vorsorge durchgeführt werden

Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation iSd. § 107 Abs. 2 SGB V* durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Im hier vorliegenden Fall ist die Klägerin seit 2002 beim beklagten Land als Köchin beschäftigt. Vom 4. bis zum 24. Oktober 2013 unterzog sie sich einer von der AOK Niedersachsen bezuschussten ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie nach ihrem Vorbingen insgesamt 30 Anwendungen, nämlich je sechs Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren.Das beklagte Land weigerte sich im Vorfeld, die Klägerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen. Daraufhin beantragte die Klägerin Urlaub, der... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2015
- 10 Sa 1005/14 -

Bloße Erholungskuren lösen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach TV-L aus

Der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleiß­erscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienende Erholungskuren begründen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge befinden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Niedersachsen entschieden.

Die Klägerin ist seit 2002 als Köchin bei der Zentralen Polizeidirektion Arbeitnehmerin des Landes Niedersachsen. Im Jahre 2013 unterzog sie sich einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog; ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe. Nachdem eine Einigung über die Behandlung... Lesen Sie mehr