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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.03.2017
- 4 U 183/16 -
Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten an einem Möbelhaus darf nicht mit "Neueröffnung" beworben werden
Werben mit Begriff "Neueröffnung" setzt vorherige Schließung des Möbelhauses voraus
Der Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten an einem Möbelhaus, die während des laufenden Betriebs durchgeführt wurden, darf nicht mit "Neueröffnung" beworben werden. Das Werben mit diesem Begriff setzt eine vorherige Schließung des Möbelhauses voraus. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2015 und 2016 nahm eine Möbelhausfirma an einer ihrer Filialen Erweiterungs- und Umbauarbeiten vor. Während dieser Zeit war die Filiale weiterhin geöffnet. Nach Abschluss der Arbeiten warb die Firma in ihrem Prospekt und im Radio mit der "Neueröffnung" nach "Totalumbau und großer Erweiterung". Eine Mitbewerberin hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Unterlassung. Ihrer Meinung nach könne keine Neueröffnung vorliegen, wenn die Filiale bereits geöffnet war. Das Landgericht Bochum folgte dem und untersagte daher die Werbung mit dem Begriff "Neueröffnung". Dagegen richtete sich die Berufung der Möbelhausfirma.... Lesen Sie mehr