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Amtsgericht Baden-Baden, Urteil vom 16.12.2011
- 16 C 42/11 -
Flusen und Staubansammlungen stellen keinen Rechtsmangel dar
Mangelndes Wechseln der Bettwäsche ebenfalls kein Reisemangel
Vorhandene Flusen und Staubansammlung in einem Hotelzimmer stellen kein Reisemangel dar. Dies gilt ebenso, wenn innerhalb von neun Tagen die Bettwäsche nicht gewechselt wurde. Dies hat das Amtsgericht Baden-Baden entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall beklagte sich ein Urlauber, dass im Hotel die Bettwäsche neun Tage nicht gewechselt wurde. Außerdem befanden sich unter der Matratze Flusen und Staubansammlungen.Das Amtsgericht entschied, dass eine nach Auffassung des Urlaubers nicht zureichende Reinigung des Zimmers, sowie das Vorhandensein von Staubflusen keinen erheblichen Reisemangel darstellen. Gleiches gilt für das mangelnde Wechseln der Bettwäsche. Vorhandene Flusen und Staubansammlung in einem Hotelzimmer stellen kein Reisemangel dar. Dies gilt ebenso, wenn innerhalb von neun Tagen die Bettwäsche nicht gewechselt wurde. Dies hat das Amtsgericht Baden-Baden entschieden. Lesen Sie mehr
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