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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2018
- V ZR 274/16 -
BGH zur Sachmängelhaftung beim Kauf einer gebrauchten Immobilie: Haftung trotz vereinbartem Haftungsausschluss bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit
Sachmängelhaftung auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels
Ist im Rahmen des Kaufs einer gebrauchten Immobilie ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden, so haftet der Verkäufer nur bei Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit oder wenn der Verkäufer das Vorliegen des Sachmangels arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Käufer eines etwa 300 Jahre alten Bauernhofes nach dem Kauf im Februar 2012 Feuchtigkeits- und Schimmelschäden im Erdgeschoss des Wohnhauses fest. Nach Ansicht eines Sachverständigen sei dies auf fehlende bzw. nicht ausreichende Horizontalsperren zurückzuführen. Die Kosten für die Instandsetzung in Höhe von fast 80.000 Euro verlangte der Käufer der Immobilie von den Verkäufern als Schadensersatz ersetzt. Die Verkäufer lehnten jede Haftung ab und verwiesen zur Begründung auf den im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss. Der Käufer hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage.... Lesen Sie mehr