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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2012
- 9 S 1353/11 -
Bezeichnung "Puten- oder Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" bei industrieller Herstellung der Ware für Verbraucher irreführend
Geflügelfleischproduktion darf Aufschrift "Puten- oder Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" wegen irreführender Bezeichnung nicht mehr auf Packungsangabe verwenden
Die Bezeichnungen "Puten-Filetstreifen, gebraten" und "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" sind irreführend, wenn die Produkte nicht wie im traditionellen Fleischerhandwerk aus natürlich gewachsenem Geflügelfleisch geschnitten sind, sondern aus einer erkalteten Masse gewonnen werden, die entsteht, nachdem Geflügelbrüste durch mechanische Behandlung eine weiche Struktur erhalten haben und teilweise zerrissen worden sind und dann mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht worden sind. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls stellt Geflügelfleischprodukte her. Der Beklagte leitete gegen Sie ein lebensmittelrechtliches Bußgeldverfahren ein, weil er die Verkehrsbezeichnungen "Puten-Filetstreifen, gebraten" und "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" wegen der industriellen Herstellung dieser Produkte für irreführend hält. Dabei werden Puten- bzw. Hähnchenbrüste in einer Trommel mechanisch behandelt ("getumbelt"). Sie erhalten dadurch eine weiche Struktur und werden teilweise zerrissen. Danach werden sie mit einem brätartig fein zerkleinerten Fleischanteil in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht. Die erkaltete Masse wird in Streifen... Lesen Sie mehr
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