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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2014
- 2 S 1695/14 -
Anspruch auf rechtliches Gehör begründet nicht Pflicht des Gerichts sämtliches Vorbringen der Beteiligten in der Entscheidung zu erwähnen
Gehörsrüge dient nicht der Erzwingung zur Ergänzung bzw. Erläuterung der Gerichtsentscheidung
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG begründet nicht die Pflicht des Gerichts, sämtliches Vorbringen der Beteiligten in der Entscheidung zu erwähnen. Zudem ist es nicht Sinn einer Gehörsrüge, dass das Gericht zu einer Erläuterung bzw. Ergänzung seiner Entscheidung gezwungen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall rügte eine Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und erhob daher eine Gehörsrüge nach § 152 a VwGO. Denn ihrer Meinung nach habe das Gericht in seiner Entscheidung ihren Vortrag nicht ausreichend gewürdigt.Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte zu dem Fall aus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht dazu verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht müsse aber nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in der Entscheidung... Lesen Sie mehr
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