die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „gemeinschädliche Sachbeschädigung“ veröffentlicht wurden
Landgericht Berlin, Urteil vom 11.08.2005
- (524) 21 Ju Js 783/03 (35/05) -
Zulässige Identifizierung eines Graffiti-Sprühers anhand des Tag-Schriftzugs im Rahmen eines Strafverfahrens
Verwendung eines individuellen Tags durch Sprayer
Ein Graffiti-Sprüher kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er anhand seines Tag-Schriftzuges identifiziert werden kann. Denn bei einem Tag handelt es sich um einen individuellen Schriftzug eines Sprayers. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Staatsanwaltschaft Berlin einen 21-jährigen Mann im Jahr 2003 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung an. Hintergrund dessen war, dass der junge Mann in mehreren Fällen Graffiti an Gleisrückwände von U-Bahnhöfen, S-Bahnzügen sowie U-Bahnwagen angebracht hatte. Obwohl der Angeklagte schwieg, sah die Staatsanwaltschaft ihn als überführt an. Denn sämtliche Graffiti wiesen einen Tag-Schriftzug auf. Aus einem vorangegangenen Verfahren gegen den Angeklagten wusste die Staatsanwaltschaft, dass dieser Tag dem Angeklagten zuzuordnen war. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sprach den Angeklagten dennoch frei. Dagegen... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04.12.2013
- 2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13 -
Beschmieren von S-Bahnwaggons mit großflächigem Graffiti kann gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) darstellen
Erhebliche und langandauernde Veränderung des Erscheinungsbilds durch Graffiti begründet Strafbarkeit
Wer einen S-Bahnwaggon durch ein großflächiges Graffiti beschmiert und dadurch das Erscheinungsbild erheblich und langandauernd verändert, macht sich wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 2 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni und Juli 2011 wurden jeweils zwei auf einem S-Bahnhof abgestellte S-Bahnwagen mit großflächigen Graffiti beschmiert. Die etwa 51 bzw. 46 qm großen Graffiti erstreckten sich dabei auch auf die Tür- und Fensterverglasungen. Einer der Täter wurde daraufhin vom Amtsgericht Hamburg-Barmbek wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) in zwei Fällen... Lesen Sie mehr