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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Gesundheitsreformgesetz“ veröffentlicht wurden

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.01.2011
- L 7 AL 80/08 -

Hessisches LSG: Kein Kurzarbeitergeld wegen Rückgang der Patientenzahlen

Antrag eines Arztes auf Kurzarbeitergeld für Mitarbeiterinnen erfolglos

Berut ein erheblicher Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründe, besteht für Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, wenn aufgrund gesetzlicher Änderung im Gesundheitsrecht die Patientenzahlen rückläufig seien. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Im vorliegenden Fall beantragte ein Hausarzt aus Offenbach für Februar bis Juni 2004 die Zahlung von Kurzarbeitergeld für zwei Mitarbeiterinnen. Infolge des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetzes seien die Patientenzahlen massiv zurückgegangen. Hierdurch sei es zu einem Arbeitsausfall und einer verkürzten Arbeitszeit seiner Mitarbeiterinnen gekommen.Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Arbeitsausfall beruhe nicht auf wirtschaftlichen Ursachen. Auch sei er nicht vorübergehend, da die Änderungen des Krankenversicherungsrechts auf eine langfristige Senkung der Gesundheitskosten gerichtet seien.... Lesen Sie mehr

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.11.2010
- S 13 KR 170/10 -

SG Aachen: Kostenerstattung beim Asthma-Arzneimittel Alvesco® nicht immer auf Festbetrag begrenzt

Bei Unverträglichkeit vergleichbarer Mittel muss Versicherter nicht die Mehrkosten des Apothekenverkaufspreises zum Festbetrag tragen

Die Kostenerstattung beim Asthma-Arzneimittel Alvesco® muss in bestimmten Fällen nicht auf den Festbetrag begrenzt werden. Ist nur durch dieses Arzneimittel eine ordnungsgemäße Patientenversorgung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gesichtert, besteht Anspruch auf Versorgung mit Alvesco® zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ohne Beschränkung auf den Festbetrag. Eine Verweisung des Versicherten auf den Festbetrag ist unzulässig. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.

Durch das Gesundheitsreformgesetz hat der Gesetzgeber seit 1989 die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Arzneimittel bzw. Wirkstoffe in Gruppen zusammenzufassen und für diese Gruppen Festbeträge festzusetzen.Wird einem gesetzlich Versicherten ein Medikament aus einer solchen Gruppe verordnet, so sind die gesetzlichen Krankenkassen nur zur Zahlung des jeweils bestimmten... Lesen Sie mehr