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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2014
- 5 K 1227/13 -
FG zur Buchführungspflicht von Fahrlehrern
Einnahmeaufzeichnungen unterliegen der Aufbewahrungspflicht (sechs Jahre)
Das Finanzamt darf eine Gewinnzuschätzung vornehmen, wenn ein Fahrlehrer seine Aufzeichnungen, zu denen er nach dem Fahrlehrergesetz verpflichtet ist, nicht für das Finanzamt aufbewahrt hat. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit betrieb im Streitjahr (2006) eine Fahrschule. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Nach einer Betriebsprüfung, in deren Rahmen u.a. die beim TÜV Rheinland gespeicherten Daten zu der Fahrschule des Klägers (z.B. Daten zu den angemeldeten Führerscheinprüfungen) ausgewertet worden waren, änderte das beklagte Finanzamt den Erstveranlagungsbescheid zur Einkommensteuer und erhöhte den (vom Kläger seinerzeit erklärten) Gewinn um 4.500 €. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht der Betriebsprüferin und die dort beanstandeten Buchführungsmängel.... Lesen Sie mehr
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