die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Glasbruchversicherung“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2014
- 271 C 4878/14 -
Gebrochene Heckscheibe am Cabrio: Versicherung muss "Verschleißreparaturen" nicht erstatten
In Cabrio-Stoffdächer eingebaute Kunststoffscheiben unterliegen zwangsläufig besonderer Beanspruchung
Die Kunststoffscheibe im Heck eines Cabrios ist zwar grundsätzlich von der Glasbruchversicherung einer Teilkaskoversicherung mitversichert. Schäden im Biegebereich für den Einklappvorgang deuten jedoch auf Verschleiß hin. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stammt aus München und besitzt ein Mercedes Benz Cabrio Typ SL 280, das am 10. Dezember 1997 erstmals zugelassen wurde. Es ist teilkaskoversichert bei einer Versicherung mit Sitz in Hannover.Anfang 2012 machte der Kläger bei der Versicherung einen Glasbruchschaden geltend. Er hat das Hardtop seines eingewinterten Fahrzeugs entfernt und im Anschluss das Verdeck geschlossen. Beim Schließvorgang hörte er ein seltsames Geräusch und stellte später fest, dass die Heckscheibe gebrochen war.Der Kläger ließ das Verdeck für 1.856,40 Euro reparieren. Er wollte den Schaden durch... Lesen Sie mehr