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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.10.2004
- 24 U 194/03 -
Hausbesitzer haben Anspruch auf gleichfarbigen Fliesenboden
Austausch einzelner Platten genügt nicht zur Nachbesserung
Ist der Fliesenboden in einem Haus mangelhaft, so ist zur Mangelbeseitigung in der Regel eine komplette Neubelegung erforderlich. Ein Austausch einzelner Platten ist wegen auftretender Farbunterschiede nicht zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kläger erwarben von der Beklagten ein neu zu errichtendes Haus. Der Bodenbelag sollte aus Granitplatten bestehen. Lediglich in den Keller- und Nassräumen sollten Keramikfliesen verlegt werden. Wegen Mängel am Bodenbelag verlangten die Kläger, nach erfolgloser Anmahnung zur Nachbesserung, von der Beklagten einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Der Bodenbelag wies Hohlstellen auf. Die Fliesenfugen waren gerissen. Es fehlten Anschlussfugen und Bewegungsfugen im Estrich. Zudem war der Estrich bei Ausführung der Bodenbelagsarbeiten noch nicht ausreichend getrocknet. Das Landgericht Darmstadt gab der Klage... Lesen Sie mehr
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