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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2021
- 1 U 216/20 -
Radfahrer muss sich vor Linksabbiegen zur Fahrbahnmitte einordnen und zweite Rückschau vornehmen
Ohne Handzeichen des Radfahrers besteht für überholenden Autofahrer keine unklare Verkehrslage
Möchte ein Radfahrer nach links in ein Grundstück einbiegen, so muss er sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO zur Fahrbahnmitte einordnen und gemäß § 9 Abs. 5 StVO eine zweite Rückschau vornehmen. Gibt er kein Handzeichen, so liegt für einen zur Überholung ansetzenden Autofahrer keine unklare Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 kam es in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Radfahrer und einem Autofahrer. Der befuhr eine Straße und wollte nach links auf den Parkplatz eines Baumarktes abbiegen. Zur gleichen Zeit setzte ein von hinten kommender Autofahrer zum Überholen an. Es kam schließlich zu einer Kollision. Der Radfahrer klagte aufgrund dessen gegen den Autofahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.Das Landgericht Duisburg entschied, dass die Beklagten zu 2/3 für die Unfallfolgen haften. Die Beweisaufnahme... Lesen Sie mehr
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