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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.01.2001
- 5 U 85/01 -
16-jähriger Patient hat wegen Verlustes des linken Hodens aufgrund von Behandlungsverzögerungen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro
Körperschaden, leichtfertiges Verhalten der Ärzte sowie Angst vor Verlust des übrigen Hodens rechtfertigt Schmerzensgeldhöhe
Kommt es aufgrund einer vorwerfbaren Behandlungsverzögerung bei einem 16-jährigen Patienten zu einem Verlust eines Hodens, rechtfertigt der Körperschaden, das leichtfertige Verhalten der Ärzte und die Angst vor dem Verlust des anderen Hodens ein Schmerzensgeld von 18.000 Euro. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Februar 1996 litt ein 16-jähriger Jugendlicher unter Schmerzen im linken Unterbauch. Er befand sich diesbezüglich seit dem Vortag in einem Krankenhaus. Die behandelnden Ärzte unterließen trotz des bestehenden Verdachts auf eine Hodentorsion entsprechende Untersuchungen, um dies auszuschließen. Der Jugendliche wurde anderweitig behandelt und seinem Vater übergeben, der ihm zu einem Urologen bringen sollte. Dieser bestätigte den Verdacht einer Hodentorsion und wies den Jugendlichen umgehend in eine Fachklinik ein. In diesem kam es aufgrund eines Organisationsfehlers ebenfalls zu einer... Lesen Sie mehr
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