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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010
- 12 Sa 974/10 -
Arbeitnehmer hat Anspruch auf positive Schlussformel im Arbeitszeugnis
Zumindest bei einem überdurchschnittlich positiven Zeugnis muss eine wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis stehen
Der Arbeitnehmer hat bei einer überdurchschnittlich positiven Beurteilung einen Anspruch auf eine wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über die Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel im Schlusssatz des Arbeitszeugnisses. Da sich die Arbeitgeberin weigerte eine solche Schlussformel aufzunehmen, klagte die Arbeitnehmerin auf Aufnahme folgenden Satzes: "Wir danken [der Arbeitnehmerin] für ihre geleistete Arbeit und wünschen ihr auf ihrem weiteren Berufsweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg." Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Dagegen wendete sich die Berufung der Arbeitnehmerin.Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Arbeitnehmerin recht. Die Arbeitgeberin sei gemäß § 109 GewO verpflichtet,... Lesen Sie mehr