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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021
- 4 Bs 140/21 -
Beweis des Zugangs eines behördlichen Schreibens mittels Indizien möglich
Voraussetzung ist richtige Adressierung, Dokumentation des Postversands, kein Rücklauf der Post und bloßes Bestreiten des Zugangs durch Adressaten
Der Zugang eines behördlichen Schreibens kann auch mittels Indizien bewiesen werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Schreiben richtig adressiert ist, die Übergabe an die Post dokumentiert ist, kein Rücklauf des Schreibens vorliegt und der Adressat den Zugang des Schreibens einfach bestreitet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil mit seinem Fahrzeug in Hamburg ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde, erging gegen den Halter im Dezember 2020 eine Fahrtenbuchauflage. Dagegen richtete sich sein Antrag auf Eilrechtsschutz. Er gab unter anderem an, niemals den Anhörungsbogen erhalten zu haben. Die Behörde verwies darauf, dass zwei korrekt adressierte Anhörungsschreiben im Abstand von ca. drei Wochen an den Fahrzeughalter gingen und diese nicht als unzustellbar in Rücklauf gelangten. Auch ein Schreiben einer anderen Behörde an den Fahrzeughalter ist nicht als unzustellbar zurückgekommen. Dagegen hat ihn der Bescheid zur Fahrtenbuchauflage... Lesen Sie mehr
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