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Landgericht Köln, Urteil vom 29.11.2018
- 29 S 48/18 -
Klagegebühr für WEG-Verwalter für Hausgeldklage muss der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag begrenzt sein
Pauschalbetrag für jeden Fall unzulässig
Die Klagegebühr für einen WEG-Verwalter für eine Hausgeldklage muss der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag begrenzt sein. Wird stattdessen ein Pauschalbetrag für jeden Klagefall zugesprochen, so ist unzulässig. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juli 2017 wurde mehrheitlich beschlossen, dass der Verwalter für den Fall einer Hausgeldklage eine Klagegebühr in Höhe von 200 EUR erhält. Dies entsprach auch einer Regelung im Verwaltervertrag. Mehrere Wohnungseigentümer waren mit dem Beschluss nicht einverstanden und erhoben daher Klage. Sie hielten die Vereinbarung eines Pauschalbetrags für unzulässig. Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümer.Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher... Lesen Sie mehr
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