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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12.03.2013
- 2 K 169/11 -
Prostituierte muss für gewerbliche Einkünfte Steuern zahlen
Finanzgericht schätzt Umsatz und Gewinn aufgrund eigener Schätzungsbefugnis
Eigenprostitution ist ein Gewerbebetrieb, da sich die Prostituierten sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und ihre Leistungen am Markt anbieten. Sie unterliegen somit der Gewerbesteuerpflicht. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin als Prostituierte tätig und mietete sich hierfür in einem sog. Laufhaus ein Zimmer. Steuern zahlte sie nicht und gab auch keine Steuererklärungen ab. Als sich im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen wegen Betrugstaten Preislisten und Quittungen bei ihr fanden, schätzte das Finanzamt Umsätze zwischen 170.000 Euro bis 320.000 Euro pro Jahr und erließ Steuerbescheide für Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer mehrerer Jahre. Die Klägerin wandte sich an das Finanzgericht Hamburg. Die Schätzungen seien völlig überhöht, zumal sie nur tageweise gearbeitet habe. Die Klägerin reichte nun Steuererklärungen... Lesen Sie mehr
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