die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Lernmittelfreiheit“ veröffentlicht wurden
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.12.2014
- 2 A 281/13 -
Eltern haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen für die Anschaffung von Taschenrechnern für den Schulunterricht ihrer Kinder
Gesetzliche Anspruchsgrundlage für Erstattung von Auslagen durch Schulträger nicht vorgesehen
Eltern, die über die Schule ihrer Kinder Taschenrechner für den Unterricht bestellen und bezahlen, haben keinen Anspruch auf die Erstattung dieser Auslagen durch den öffentlichen Schulträger. Dies entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht.
Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Vaters, der für seine Tochter auf Anraten der Schule einen Taschenrechner zu einem Preis von 89 Euro angeschafft hatte. Die Rechner wurden für alle Schüler der Klasse über die Schule in einer Sammelbestellung gekauft. Das Geld zahlte der Vater bar bei der Schule ein.Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gibt es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage. Zwar dürfte viel dafür sprechen, dass der Taschenrechner, dessen Gebrauch im Unterricht, bei Hausaufgaben und in Klassenarbeiten im einschlägigen Lehrplan vorgesehen ist, unter die in Art.... Lesen Sie mehr
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17.04.2012
- 2 A 520/11 -
Kein Anspruch des Schulträgers auf Erstattung von Kopierkosten für den Unterricht
Garantierte Lernmittelfreiheit umfasst auch Kopierkosten für die Anfertigung von Unterrichtsmaterial
Öffentliche Schulträger haben keinen Anspruch gegenüber den Eltern ihrer Schüler auf die Erstattung von Kopierkosten für Unterrichtsmaterial. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit die gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden bestätigt.
Im vorliegenden Fall war eine Klage der Gemeinde Königswartha gegen die Mutter von zwei Schülern, welche die Grund- und Mittelschule besuchen. Von dieser verlangte die Gemeinde die Erstattung von Kopierkosten für die Anfertigung von Unterrichtsmaterial in Höhe von 34,95 €.Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch besteht nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsgrundlage.... Lesen Sie mehr