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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2014
- 6 Sa 1148/14, 6 Sa 1149/14 -
Lohndumping: Stundenlohn von weniger als zwei Euro ist Lohnwucher und unzulässig
Sittenwidrige Lohnvereinbarung bei "Hartz-IV"-Empfängern / Verdacht der verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers
Wenn die Vergütung mehr als 50 v.H. hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt, dann ist die Vereinbarung eines Stundenlohnes von weniger als zwei Euro regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Im vorliegenden Fall beschäftigte der Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt, zwei Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Bürohilfstätigkeiten gegen ein Entgelt von 100,00 EUR im Monat, was bei der abverlangten Arbeitsleistung einen Stundenlohn von weniger als zwei Euro ergab. Zwei Jobcenter machten aus übergegangenem Recht weitere Lohnansprüche geltend; es liege eine sittenwidrige Lohnvereinbarung vor, die den Arbeitgeber zur Zahlung der üblichen Vergütung verpflichte.Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage der Jobcenter im Wesentlichen entsprochen, nachdem diese in der Vorinstanz noch unterlegen waren.... Lesen Sie mehr
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