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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2017
- 4 U 149/16 -
Schwimmbadbetreiber haftet nicht für Sturz einer übergewichtigen Person nach Zusammenbruch eines Plastikstuhls
Keine Pflicht zur Angabe eines Maximalgewichts
Bricht in einem Schwimmbad ein Plastikstuhl beim Aufstehen einer übergewichtigen Person zusammen und verletzt sich die Person dabei, haftet dafür nicht der Schwimmbadbetreiber, wenn er eine tägliche Sichtkontrolle vorgenommen hat und der Stuhl dabei keine Beschädigungen aufwies. Es besteht auch keine Pflicht zur Angabe eines Maximalgewichts. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 hatte ein 170 kg schwerer und unter Adipositas leidender Mann mit seiner Familie ein Erlebnisbad im saarländischen Tholey besucht. Nachdem die Familie sich in die Cafeteria des Schwimmbades begeben hatte und mit dem Essen fertig war, erhob sich der Familienvater vom Plastikstuhl. Dabei brach das linke hintere Stuhlbein, wodurch der Familienvater nach hinten fiel und mit dem Kopf auf einen Heizkörper traf. Aufgrund des Vorfalls klagte der Familienvater gegen die Betreiberin des Schwimmbades auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von über 60.000 Euro. Das Landgericht Saarbrücken... Lesen Sie mehr
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