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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Minimum Connecting Time (MCT)“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2018
- 30 C 3465/17 (71) -

Fluggesellschaft muss bei Verpassen eines Anschlussfluges ausreichende Zeit zum Umsteigen darlegen und gegebenenfalls nachweisen

Minimum Connecting Time kann ausreichende Umsteigezeit nicht nachweisen

Verpasst ein Fluggast seinen Anschlussflug, muss die Fluggesellschaft darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass dem Fluggast eine ausreichende Zeit zum Umsteigen zur Verfügung stand. Dabei kann nicht auf die Minimum Connecting Time (MCT) abgestellt werden. Die MCT gibt nicht die tatsächliche zur Verfügung stehende Umsteigezeit an. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau einen Flug von Frankfurt am Main über Kiew nach Astana gebucht. Weil die Fluggesellschaft in Frankfurt noch auf Passagiere wartete, erreichte der Zubringerflug Kiew mit einer Verspätung von fast 1 ½ Stunden. Die Flugzeugtüren wurden um 16.25 Uhr geöffnet. Die Türen des Anschlussfluges nach Astana schlossen sich um 17.27 Uhr. Die Frau erreichte ihren Anschlussflug nicht und kam daher erst einen Tag später in Astana an. Sie klagte aufgrund dessen gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft stellte sich dem entgegen. Sie führte an, dass der Zeitraum von einer Stunde... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 14.03.2017
- 523 C 12833/16 -

Kein Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung aufgrund schuldhaft verspäteten Erreichens des Anschlussfluges

Anscheinsbeweis spricht für Eigenverschulden des Fluggastes bei pünktlicher Landung, ausreichender Umstiegszeit und Umstiegszeit gleich oder oberhalb der Minimum Connecting Time

Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil der Fluggast schuldhaft seinen Anschlussflug verspätet erreicht, so besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich in diesem Fall auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Es spricht ein Anscheinsbeweis für ein Eigenverschulden des Fluggastes, wenn der Zubringerflug pünktlich landete, die vorgesehene Umstiegszeit zur Verfügung stand und die Umstiegszeit gleich oder oberhalb der vom Flughafen garantierten Mindestzeit (Minimum Connecting Time) lag. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vor.

In dem zugrunde liegenden Fall erreichte eine Reisende im Juli 2016 ihr Endziel Los Angeles mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Hintergrund dessen war, dass es aufgrund des verspäteten Zubringerflugs aus Hannover zeitlich nicht möglich war, den Anschlussflug in Frankfurt a.M. nach Los Angeles zu erreichen. Die Fluggesellschaft warf der Reisenden das verspätete Erreichen... Lesen Sie mehr