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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2020
- 1 A 205/17 -
Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand aufgrund Muskelkrämpfen mit Schmerzen unbekannter Ursache
Unmögliche Einsetzung des Soldaten in Friedenszeiten und im Verteidigungsfall
Ein Soldat kann gemäß § 44 Abs. 3 SG in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aufgrund von Muskelkrämpfen mit damit einhergehenden Schmerzen unbekannter Ursache nicht in der Lage ist, in Friedenszeiten und im Verteidigungsfall Aufgaben zu erfüllen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Berufssoldat im Juni 2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Soldat litt im Wesentlichen an Muskelkrämpfen und damit einhergehenden Schmerzen. Die Ursache der Krämpfe konnte nicht festgestellt werden. Der Soldat litt zudem unter Schlaflosigkeit und nahm Schmerzmittel. Die zuständige Behörde kam zum Schluss, dass der Soldat aufgrund der Symptome weder in Friedenszeiten noch im Verteidigungsfall dienstfähig sei. Gegen die Versetzung in den Ruhestand erhob der Soldat Klage. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Da es die Berufung nicht zuließ, beantragte dies der Soldat.... Lesen Sie mehr
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