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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 25.10.2013
- 47 C 135/13 -
Schmerzensgeld bei blutender Nasenwunde auf Kreuzfahrtschiff wegen Stoß mit Tablett durch Steward
Fehlende Bademöglichkeit aufgrund Verletzung begründet kein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude
Erhält eine Kreuzfahrtpassagierin aufgrund einer Ungeschicklichkeit eines Stewards eine blutende und schmerzende Nasenwunde, so besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 EUR. Kann die Passagierin zudem nicht mehr baden, so begründet dies keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Denn dies stellt eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Kreuzfahrtreise im April 2011 wurde eine Passagierin von einem Steward mit einem Tablett an der Nase gestoßen. Dadurch entstand eine Risswunde. Aufgrund der Verletzung litt die Passagierin in den nächsten zwei Tagen unter Schmerzen und konnte deswegen schlecht schlafen. Zudem durfte sie nicht mehr baden. Die Passagierin klagte daher auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.Das Amtsgericht Rostock bejahte einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 EUR nach § 651 f Abs. 1 BGB. Die Verletzung... Lesen Sie mehr
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