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Amtsgericht Mitte, Urteil vom 26.02.2014
- 119 C 408/13 -
Kein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung eines am Balkon angebrachten Transparentes mit der Aufschrift: "Wir lassen uns nicht Luxussanieren!"
Verringerung des Lichteinfalls und Sichtbegrenzung durch Mehrfachlagen von Netzplanen vor Balkon begründet Beseitigungsanspruch der Mieter
Bringen die Mieter einer Wohnung an ihrem Balkon ein Transparent mit der Aufschrift "Wir lassen uns nicht luxussanieren!" an, so kann der Vermieter dessen Beseitigung nicht verlangen, wenn dadurch die Mietsache nicht beschädigt wird. Es steht demgegenüber den Mietern aber ein Beseitigungsanspruch zu, wenn der Vermieter zur Verdeckung des Transparents vor dem Balkon eine mehrfache Lage von Netzplanen befestigt und es dadurch zu einer Verringerung des Lichteinfalls und zu einer Sichtbegrenzung führt. Dies hat das Amtsgericht Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Vermieterin im Herbst 2011 die Ausführung von Modernisierungsarbeiten ankündigte, brachten die Mieter einer im Haus befindlichen Wohnung auf ihrem Balkon ein Transparent mit der Aufschrift"Wir lassen uns nichtLuxussanieren!"an. Die Vermieterin ließ sich davon nicht beeindrucken und stellte wie geplant im Oktober 2013 vor dem Haus ein mit einer grauen Filzstoffbahn versehenes Gerüst auf. Zudem brachte sie nur vor dem Balkon mit dem Transparent eine mehrfache Lage von Netzplanen an. Dies führte dazu, dass die Aufschrift des Transparents von der Straße aus... Lesen Sie mehr
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