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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 09.08.2010
- 1 Ss 103/10 -
Hitlergruß zur reinen Provokation ist strafbar
Gebrauchmachen von NS-Kennzeichen soll ein für allemal aus der Öffentlichkeit verbannt werden
Auch wer mit einem Hitlergruß in der Öffentlichkeit nur Aufmerksamkeit erregen und provozieren will und dabei keine politischen Absichten verfolgt, macht sich strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte zusammen mit einem Freund erhebliche Mengen Alkohol in der Öffentlichkeit getrunken, als eine Gruppe von Leuten an ihm vorbei gegangen ist. Um diese zu provozieren, war der Angeklagte aufgesprungen, hatte einen Arm gehoben und laut den Hitlergruß gerufen.Zunächst hat das Landgericht Aurich den Angeklagten aufgrund fehlender politischer Bedeutung freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft entschied das Oberlandesgericht, dass das Verhalten des Angeklagten nach § 86 a StGB eine strafbare Handlung sei. Der Gesetzgeber habe mit dieser Strafnorm jedes Gebrauchmachen von NS-Kennzeichen... Lesen Sie mehr
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