wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 22. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Pflegefreibetrag“ veröffentlicht wurden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.05.2017
- II R 37/15 -

Kind darf nach Pflege der Eltern bei anschließender Erbschaft Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen

Gesetzliche Unterhaltspflicht steht Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen

Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Dies entschied der Bundesfinanzhof und verwies darauf, dass die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, dem nicht entgegensteht.

Im zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 Euro). Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 Euro nicht. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt.Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts. Der Begriff "Pflege" ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das... Lesen Sie mehr