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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 10.03.2017
- 511 C 11408/16 -
Putschversuch in der Türkei: Fluggesellschaft muss Entschädigung wegen Flugverspätung zahlen
Flugverschiebung ohne Vorliegen konkreter Gefahrenlage am Zielflughafen stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Ein Fluggast erhält wegen einer Flugverschiebung aufgrund des Putschversuchs in der Türkei im Juli 2016 eine Entschädigung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Besteht am Zielflughafen keine konkrete Gefahrenlage, liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO vor. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 16. Juli 2016 sollte gegen 6 Uhr morgens ein Flug von Stuttgart nach Antalya starten und planmäßig um 10 Uhr dort landen. Aufgrund des Putschversuchs von Teilen des türkischen Militärs am Abend des 15. Juli 2016 entschied sich die Fluggesellschaft den Flug in die Nacht des 16. Juli 2016 zu verlegen. Andere Fluggesellschaften taten dies nicht und flogen den Flughafen Antalya planmäßig an. Auch bestand kein Flugverbot für den türkischen Luftraum oder eine amtliche Reisewarnung. Konkrete Hinweise auf eine Gefahrenlage am Zielflughafen Antalya lagen nicht vor. Lediglich die Flughäfen in Istanbul und Ankara... Lesen Sie mehr
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