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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Putzlappen“ veröffentlicht wurden
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2021
- 15 B 1450/21 -
Regenbogenfahne darf zwecks Protestes zur Reinigung des Straßenbelags verwendet werden
Versammlungsfreiheit schützt provokante Form der Meinungsäußerung
Die Regenbogenfahne darf im Rahmen einer Versammlung zur Reinigung des Straßenbelags verwendet werden, um damit Themen der LGBTQ-Bewegung zu kritisieren. Die Versammlungsfreiheit schützt auch vor provokanten Meinungsäußerungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann plante im Sommer 2021 während einer CSD-Veranstaltung in Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer szenischen Darstellung mittels wasserlöslicher Straßenkreide einzelne Schlagworte, die nach seiner Auffassung im Zusammenhang mit der LGBTQ-Bewegung stehen, auf den Boden zu schreiben und diese sodann mit einer wassergetränkten Regenbogenfahne wegzuwischen. Die zuständige Versammlungsbehörde untersagte die Nutzung der Regenbogenfahne als Wischmopp. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Protestlers.Das Verwaltungsgericht Arnsberg gab dem Eilantrag statt. Die geplante szenische... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.02.1992
- 3 U 1208/91 -
Sturz auf Putztuch: Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht bei Auslegen von trockenen Putztüchern als Fußmatte im Treppenhaus durch Mieter
Überwiegendes Mitverschulden wegen Sturzes aufgrund Unaufmerksamkeit des Besuchers
Wer als Mieter einer Wohnung im Treppenhaus als Fußmattenersatz trockene Putztücher auslegt, verstößt angesichts der hohen Rutschgefahr gegen die Verkehrssicherungspflicht. Kommt ein Besucher wegen der Putztücher zu Fall, besteht jedoch dann keine Schadenersatzpflicht des Mieters, wenn der Besucher zum einen unaufmerksam war und zum anderen von den Putztüchern wusste. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer im Hochparterre liegenden Wohnung legte im Winter jeweils am Ende und am Anfang der zum Hochparterre führenden Treppe sowie vor seiner Wohnungstür trockene Putzlappen auf dem Kunststeinbelag aus. Diese dienten als Schmutzfänger. Eine den Mieter häufig besuchende Bekannte stürzte eines Tages nach ihrem Besuch und fiel die... Lesen Sie mehr
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