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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.06.2018
- 2-13 S 88/17 -
Beschränkung des Rederechts eines Wohnungseigentümers auf Versammlung nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Schonende Beschränkung des Rederechts
Die Beschränkung des Rederechts eines Wohnungseigentümers auf einer Versammlung ist nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Die Beschränkung muss möglichst schonend sein. Daher sind vor einem vollständigen Redeverbot weniger einschneidende Maßnahmen zu wählen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von anstehenden Sanierungsmaßnahmen an einer Wohneigentumsanlage fanden im September 2016 und 2017 jeweils eine Eigentümerversammlung statt. Während in der ersten Versammlung die anstehenden Sanierungsmaßnahmen besprochen wurden und Gelegenheit zur Stellung von Fragen bestand, sollten in der zweiten Versammlung nur die Beschlüsse gefasst werden. In dieser zweiten Versammlung wollte ein Wohnungseigentümer eine Frage stellen. Dies wurde ihm nicht gestattet. Nachfolgend wurde die Debatte für beendet erklärt und es sollten die Beschlüsse gefasst werden. Der Eigentümer beantragte daraufhin die Durchführung... Lesen Sie mehr
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