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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2012
- III ZR 151/12 und III ZR 293/11 -
Amtspflichten zur Durchführung von BSE-Tests an Rindern obliegen keiner drittgerichteten Schutzwirkung
Versehentlich entfallene BSE-Untersuchung führt zur Beschlagnahme des Rohfetts durch das Veterinäramt
Die den Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von BSE-Tests an Rindern in einem Schlachthof obliegenden Amtspflichten entfalten grundsätzlich keine drittgerichtete Schutzwirkung zugunsten der Unternehmen, die vom Schlachthof - oder einem "Zwischenlieferanten" - Schlachtprodukte kaufen, um diese weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Soweit die Veterinärbehörde allerdings einen Abnehmer über das Ergebnis ihrer Untersuchung unterrichtet und die bereits bei diesem befindliche, bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses sichergestellte Ware freigibt, schafft sie dadurch einen unmittelbaren Vertrauenstatbestand für die ordnungsgemäße Durchführung der BSE-Tests und haftet dem Abnehmer auf Ersatz seines Vertrauensschaden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem vorzuliegenden Fall betreibt die Klägerin im Verfahren III ZR 151/12 eine Fettschmelze. Dazu bezieht sie Schlachtfette von einem Schlachthof und verarbeitet diese weiter. Im Schlachthof unterhält das Veterinäramt eine Fleischhygienestelle, die unter anderem BSE-Tests durchführt. Solche waren ab 1. Januar 2009 für im Inland geborene und gehaltene Rinder vorgeschrieben, soweit diese älter als 48 Monate waren. In der Zeit vom 12. bis 21. Januar 2009 wurden im Schlachthof unter anderem sieben Rinder geschlachtet, die altersgemäß auf BSE hätten untersucht werden müssen, versehentlich aber nicht untersucht wurden. Das aus den Schlachtungen der jeweiligen... Lesen Sie mehr
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