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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Scheinbestandteil“ veröffentlicht wurden
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.02.2022
- II R 45/19 -
Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung
Weihnachtsbaumbepflanzung stellen keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks dar
Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, hat für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer (GrESt) zu entrichten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall erwarb der Kläger Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte für den gesamten Kaufpreis GrESt fest. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Bäume für sog. Scheinbestandteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt ein.Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt. Zwar gehören alle Leistungen des Erwerbers für das „Grundstück“ zur Bemessungsgrundlage. Der Grundstücksbegriff umfasst auch dessen wesentliche Bestandteile,... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2017
- V ZR 52/16 -
BGH: Grundstückseigentümer wird mit vorübergehender Errichtung einer Windkraftanlage nicht Eigentümer der Anlage
Verbindung mit Grundstück für gesamte wirtschaftliche Lebensdauer unerheblich
Durch die vorübergehende Errichtung einer Windkraftanlage auf einem Grundstück wird der Grundstückseigentümer nicht Eigentümer der Anlage. Die Windkraftanlage ist in diesem Fall ein Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlage für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mitte 1990er Jahre wurde auf einem Grundstück eine Windkraftanlage errichtet. Die Anlage sollte bis zum Ablauf der wirtschaftlichen Lebensdauer nach 20 Jahren abgebaut werden. Der Bauherr pachtete die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage notwendigen Flächen von der Grundstückseigentümerin. Im Mai 2014 wurde das Grundstück verkauft.... Lesen Sie mehr
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