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Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2012
- 5 T 529/12 -
Ehrverletzung bei Facebook: Klage gegen Ehrverletzung setzt in Niedersachsen Streitschlichtung vor einem Schiedsamt voraus
Fehlende Streitschlichtung macht Klage unzulässig
Wer in Niedersachsen gegen eine ehrverletzende Äußerung klagen möchte, muss zunächst regelmäßig versuchen den Streit vor einem Schiedsamt zu schlichten. Tut der Kläger dies nicht, ist seine Klage unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall trugen zwei Mieter ihre nachbarschaftlichen Differenzen über Facebook aus. Einer der Mieter äußerte dabei einige Beträge mit sexuellem Inhalt. Zudem schrieb er: "ich wünsche dir und deiner Rasse den tot". Der so Beschimpfte klagte daraufhin gegen diese Ehrverletzung.Das Landgericht Oldenburg stellte fest, dass die Klage unzulässig sei. Denn nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung sei in den in Absatz 2 genannten Streitigkeiten die Erhebung einer Klage erst dann zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt versucht worden ist, die Streitigkeit... Lesen Sie mehr
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