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Freitag, 22. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Servicemängel“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht München, Urteil vom 12.01.2016

Restaurantgast steht wegen mangelhaftem Service auf einer Hochzeitsfeier Minderungsanspruch zu

Ausweichen in ein anderes Lokal bei mangelhafter Dienstleistung in der Regel mit größerer Hochzeits­gesellschaft nicht möglich

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass dem Gast eines Restaurants bei mangelhaftem Service bei einer Hochzeitsfeier ausnahmsweise statt des Kündigungsrechts ein Minderungsanspruch zusteht, da es einem Gast bei Offenkundig werden einer mangelhaften Dienstleistung in der Regel nicht möglich ist, mit einer größeren Hochzeits­gesellschaft in ein anderes Lokal auszuweichen, um dort das beabsichtigte Festessen einzunehmen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine Gaststätte in Unterschleißheim. In dieser feierte der Beklagte Münchner am 26. Juli 2014 seine Hochzeit. Es wurde ein Vertrag über die Verpflegung von 170 Erwachsenen zu je 42 Euro pro Person und 26 Kindern zu je 15 Euro pro Kind geschlossen. Die Verpflegung sollte einen Sektempfang mit Gemüse-Sticks, ein Hauptmenü mit Suppe, Fleischplatten mit Soße und Beilagen, für die Kinder Schnitzel mit Pommes, ein Abendbuffet mit verschiedenen Vorspeisen, Fisch und Brot, alkoholfreien Getränken, Bier und Wein umfassen. Der Beklagte zahlte von den vereinbarten 7.530 Euro nur 3.000 Euro.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 23.10.1968
- 3 C 127/68 -

Warmer Weißwein im gehobenen Restaurant: Gast muss bestellten Wein nicht bezahlen

Keine Zahlungspflicht wegen Vorliegen von Servicemängeln

Wird in einem Restaurant der Spitzenklasse der Weißwein zu warm serviert und reagiert das Servicepersonal auf die Beanstandungen des Gastes unhöflich, so liegen Servicemängel vor. Aufgrund solcher Mängel braucht der Gast den bestellten Wein nicht zu bezahlen. Dies hat das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 1968 bestellte der Gast eines gehobenen Restaurants eine Flasche Weißwein. Diese wurde vom Kellner in einem mit Wasser und Eiswürfeln gefüllten Sektkübel serviert. Nach dem Probeschluck bemängelte der Gast jedoch, dass der Wein zu warm sei. Tatsächlich hatte er eine Temperatur von mindestens 15 °C. Auf die Beanstandung des Gastes... Lesen Sie mehr