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Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.07.2016
- 2 U 54/15 -
Gebrauchtwagenhändler hat nach Kauf eines Unfallfahrzeugs von Privatperson keinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung
Unfallschaden war für fachkundigen Gebrauchtwagenhändler bei Sichtprüfung erkennbar
Kauft ein Gebrauchtwagenhändler von einer Privatperson ein Unfallfahrzeug, so kann er denn Kaufpreis nicht gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückverlangen, wenn für ihn als fachkundige Person der Unfallschaden bei der Sichtprüfung erkennbar war. Ein privater Verkäufer übernimmt regelmäßig für die Zeit vor seinem Besitzerwerb keine Beschaffenheitsgarantie hinsichtlich der Unfallfreiheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 erwarb eine Gebrauchtwagenhändlerin von einer Privatperson einen gebrauchten Dacia Sandero zum Preis von 7.900 Euro. Der Pkw wurde als unfallfrei bezeichnet. Der private Verkäufer hatte das ihm gegenüber selbst als unfallfrei bezeichnete Fahrzeug kurz zuvor für seine Mutter erworben, die das Fahrzeug jedoch nicht haben wollte. Die Gebrauchtwagenhändlerin trat nach Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Kfz-Sachverständigen vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Sachverständige hatte nämlich einen erheblichen und nicht fachgerecht instandgesetzten Unfallschaden... Lesen Sie mehr
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