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Amtsgericht Emmerich am Rhein, Urteil vom 05.05.2000
- 9 C 72/00 -
Von Skaterbahn ausgehender Lärm berechtigt zu einer Mietminderung von 5 %
Wohnwert der Wohnung durch Geräuschbelastung erheblich beeinträchtigt
Geht von einer Skaterbahn bis 22 Uhr eine erhebliche Lärmbelästigung aus, so ist der Wohnwert erheblich beeinträchtigt. Der Mieter einer nahegelegenen Wohnung kann daher seine Miete um 5 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Emmerich entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung minderte ihre Miete, da von einer nahegelegenen Skaterbahn bis teilweise 22 Uhr eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung ausging. Zu der Geräuschentwicklung kam es insbesondere durch die laute Musik und durch die Rollgeräusche. Die Vermieter erkannten ein Minderungsrecht nicht an und klagten auf Zahlung der ausstehenden Miete.Das Amtsgericht Emmerich entschied gegen die Vermieter. Diesen habe ein Anspruch auf Rückzahlung der ausstehenden Miete nicht zugestanden. Denn die von der Mieterin bewohnte Wohnung sei aufgrund des von... Lesen Sie mehr
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