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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.07.2013
- C-234/12 -
Italienische Regelung über Fernsehwerbung grundsätzlich mit Unionsrecht vereinbar
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden
Die italienische Regelung über Fernsehwerbung, die für Bezahlfernsehen eine kürzere maximale Sendezeit für Werbung vorsieht als für frei empfangbares Fernsehen, steht grundsätzlich im Einklang mit dem Unionsrecht. Allerdings muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sieht für die Fernsehwerbung Mindestnormen und Kriterien vor, um den Schutz der Interessen der Verbraucher als Zuschauer sicherzustellen. Dazu legt sie für Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots eine Beschränkung auf 20 % der Sendezeit pro Stunde fest, lässt aber den Mitgliedstaaten die Befugnis, für Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengere oder ausführlichere Bestimmungen vorzusehen.Im italienischen Recht ist vorgesehen, dass die Ausstrahlung von Werbemitteilungen durch die Konzessionärin des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehdienstes... Lesen Sie mehr
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