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Freitag, 22. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Soja“ veröffentlicht wurden

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016
- 13 A 592/07 -

Soja-Drink darf kein gemahlenes Lithothamnium enthalten

Zusatz von Lithothamnium in Bio-Produkten unzulässig

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass einem Soja-Drink kein gemahlenes Lithothamnium (kalziumhaltige Reste einer Seealge nach deren Absterben) zugesetzt werden darf, wenn er mit dem Bio-Siegel der EU vermarktet wird.

Zahlreiche Hersteller von Getränken auf Soja-, Reis- und Getreidebasis sowohl in Deutschland als auch in anderen EU-Mitgliedstaaten setzen einem Teil ihrer Getränke gemahlenes Lithothamnium zu. Das hierzu verwendete Kalkgerüst der Seealge Lithothamnium/Lithothamnion, das diese während ihres Lebens bildet und das nach deren Absterben zurückbleibt, weist einen hohen Anteil an Calciumcarbonat auf. Die Menge des zugesetzten Lithothamnium wird dabei so dosiert, dass das calciumarme Getränk danach in etwa den Calciumgehalt von Vollmilch aufweist. Auch die Klägerin, eine Herstellerin aus dem Rhein-Sieg Kreis, setzt ihrem Soja-Drink, das sie als Bio-Produkt... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.08.2014
- 1 Vollz (Ws) 365/14 -

Strafgefangene haben Anspruch auf täglich neue Unterwäsche

Allgemeine Lebensverhältnisse und Lebensanschauungen haben sich im Hinblick auf bisher geltende Rechtsprechung geändert

Strafgefangenen sind auf Verlangen Unterwäsche und Socken für einen täglichen Wechsel bereitzustellen. Dies entschied der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Änderung seiner früheren, aus dem Jahre 1993 stammenden Rechtsprechung.

Der 60 Jahre alte Betroffene des zugrunde liegenden Verfahrens verbüßt eine Freiheitstrafe in einer westfälischen Justizvollzugsanstalt (JVA). Seitens der JVA sind dem Betroffenen - einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahre 1993 entsprechend - wöchentlich vier Garnituren Unterwäsche und zwei Paar Socken zur Verfügung gestellt worden. Eine Verbesserung dieser Ausstattung... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.1957
- VI ZR 283/55 -

BGH hält lehmbeschmierte Gummistiefel für ungeeignet zum Führen eines LKW

LKW-Fahrer haftet für verursachten Unfall

Rutscht ein LKW-Fahrer von dem Kupplungspedal ab, da seine Gummistiefel lehmbeschmiert sind, und kommt es deswegen zu einem Unfall, haftet der LKW-Fahrer für den entstandenen Schaden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Februar 1953 kam es im Zusammenhang mit einem Abschleppversuch zu einem Unfall. Der Beklagte wollte mit seinem LKW den LKW des Klägers abschleppen. Als der Beklagte gerade zurücksetzte, rutschte er mit seinen lehmverschmierten Gummistiefel vom Kupplungspedal ab. Dies führte dazu, dass der LKW unvermittelt gegen das abgestellte Fahrzeug... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 15.11.2006
- 2 Ss OWi 577/06 -

Autofahren nur mit Socken - Bußgeld?

Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Autofahrers

Das Lenken eines Kraftfahrzeugs nur mit Socken und ohne Schuhe stellt keine Verkehrsordnungs­widrigkeit dar. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

Im Fall stoppte die Polizei einen Fahrer, der mit seinem LKW mit Anhänger auf der Autobahn unterwegs war. Er hatte dabei kein Schuhwerk an. Er fuhr mit Socken. Das Amtsgericht Bayreuth verurteilte den LKW-Fahrer zu einer Geldbuße von 50,- EUR. Durch sein Verhalten habe der Mann eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG begangen, führte das Amtsgericht aus.... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 13.03.2007
- 322 Ss 46/07 -

Fahren mit Sandalen darf nicht mit einem Bußgeld geahndet werden

Solange nichts passiert ...

Wer einen LKW mit Sandalen lenkt, darf nicht mit einem Bußgeld bestraft werden. Das gilt gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zumindest solange Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt werden.

Im Fall lenkte ein LKW-Fahrer sein Gefährt mit Schuhen von der Art Birkenstock, die vorn geschlossen, aber hinten offen waren und keinen Fersenriemen hatten. Das Amtsgericht hat den LKW-Fahrer unter Hinweis auf die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge BGVD 29, dort § 44 Abs. 2 in der vorgeschrieben wird, dass beim Führen eines LKWs Schuhwerk getragen werden muss, das den Fuß umschließt,... Lesen Sie mehr