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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.1957
- VI ZR 283/55 -
BGH hält lehmbeschmierte Gummistiefel für ungeeignet zum Führen eines LKW
LKW-Fahrer haftet für verursachten Unfall
Rutscht ein LKW-Fahrer von dem Kupplungspedal ab, da seine Gummistiefel lehmbeschmiert sind, und kommt es deswegen zu einem Unfall, haftet der LKW-Fahrer für den entstandenen Schaden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Februar 1953 kam es im Zusammenhang mit einem Abschleppversuch zu einem Unfall. Der Beklagte wollte mit seinem
Beklagter verstieß gegen Straßenverkehrsordnung
Der Bundesgerichtshof bejahte einen Schadensersatzanspruch für den Kläger (§ 823 Abs. 2 BGB). Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Unfall unmittelbar darauf zurückzuführen war, dass der Beklagte mit dem lehmbeschmierten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/VM 57, 32; VersR 1957, 315/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1957, Seite: 32 VerkMitt 1957, 32 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1957, Seite: 315 VersR 1957, 315
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Dokument-Nr. 16248
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