wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 22. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Spenderdaten“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.02.2013
- I-14 U 7/12 -

Anonyme Samenspende und künstliche Befruchtung: Arzt muss Tochter Namen des Samenspenders (Vaters) nennen

Zur Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bei Kindeszeugung durch heterologe Insemination / Auskunftsbegehren des Kindes höher zu bewerten als Geheim­haltungs­interesse des Samenspenders

Ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind kann vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen. Dies hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit das anderslautende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im März 1991 geborene Klägerin war durch eine im Jahre 1990 im Institut des beklagten Arztes in Essen durchgeführte heterologe Insemination gezeugt worden. Sie hat vom Beklagten als behandelndem Arzt Auskunft über den Samenspender verlangt, um in Erfahrung zu bringen, von welchem Mann sie abstammt. Der Beklagte hat die Auskunft mit der Begründung verweigert, er habe mit den seinerzeit beteiligten Personen vereinbart, dass der Samenspender anonym bleibe. Das aus dieser Absprache folgende Geheimhaltungsinteresse sei höher zu bewerten als das Auskunftsbegehren der Klägerin. Er sei zur... Lesen Sie mehr