Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Spielbankabgaben“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »
die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Spielbankabgaben“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 14.02.2008
- 4 K 743/07, 4 K 781/07, 4 K 909/07 -
Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einsatz des Spielers zulässig
Das Verwaltungsgericht hat Klagen von Spielautomatenaufstellern gegen Vergnügungssteuerbescheide des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen abgewiesen.
Die Vergnügungssteuer wird von Städten und Gemeinden aufgrund kommunaler Satzungen erhoben. Sie ist eine Aufwandsteuer. Besteuert wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wie sie in der Verwendung des Einkommens des Spielers für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Die Vergnügungssteuer ist als indirekte Steuer nicht unmittelbar von den Spielern, sondern von den Automatenaufstellern zu zahlen. Ursprünglich hatte die Stadt Aachen - wie viele andere Städte auch - pauschal eine monatliche Steuer je Gewinnspielgerät in Spielhallen, Gaststätten etc. verlangt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht diesen sog. "Stückzahlmaßstab" im April... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 08.07.2005
Keine höhere Spielbankabgabe für kommunale Gebietskörperschaft
Verwaltungsgericht Oldenburg weist Klage einer Gemeinde auf Zahlung eines höheren Anteils ab.
Die Klägerin, in deren Gebiet sich eine Spielbank befindet, begehrte von dem Beklagten einen höheren Anteil an der Spielbankabgabe. Sie vertrat die Auffassung, der ihr gegenüber für das Jahr 2000 festgesetzte Anteil an der Spielbankabgabe in Höhe von ca. 660.000 € sei deshalb zu niedrig, weil der kommunale Anteil an der Spielbankabgabe deutlich hinter denjenigen Einnahmen zurückbleibe, die sich für Spielbankgemeinden ergäben, wenn Spielbanken wie andere Gewerbebetriebe auch besteuert würden. Sie habe daher insgesamt einen Anspruch auf 20 % des Bruttospielertrages der Spielbank und damit einen Anteil an der Spielbankabgabe für das Jahr 2000 in Höhe von ca. 4.600.000 €.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2005 abgewiesen.Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vorschriften, die die Höhe des den kommunalen Gebietskörperschaften zustehenden Anteils an der Spielbankabgabe regelten, genügten den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere verstoße § 8 Niedersächsisches Spielbankgesetz im Zusammenhang... Lesen Sie mehr
Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Spielbankabgaben“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »