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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Spitzel“ veröffentlicht wurden

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14.04.2004
- 5 St RR 9/2004 -

Keine Beleidigung: Bezeichnung eines zivilen Polizeibeamten als Spitzel von Meinungsfreiheit gedeckt

Keine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB)

Wird im Zusammenhang mit einer Versammlung ein ziviler Polizeibeamter als Spitzel bezeichnet, so fällt diese Äußerung unter dem Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Der sich Äußernde macht sich daher nicht wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall fand im November 2002 eine Demonstration gegen einen Naziaufmarsch statt. Nachdem die Versammlung gegen 11.10 Uhr verboten wurde, stand eine Gruppe von drei Personen gegen 11.25 Uhr immer noch auf dem Platz. Sie hatten Plakate und Fahnen bei sich. Ein ziviler Polizeibeamter trat auf die Gruppe zu und fragte, ohne sich als Polizeibeamter erkennen zu geben, ob es sich bei der Gruppe um eine neue Versammlung handele. Daraufhin antwortete einer aus der Gruppe: "Mit Spitzeln rede ich nicht!". Diese Äußerung wiederholte er nachdem sich der Polizist als Polizeibeamter ausgewiesen hatte. Er wurde aufgrund dessen wegen Beleidigung... Lesen Sie mehr



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