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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Streichelzoo“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 05.09.2012
- 7 C 549/11 -

Kosten eines zu einer Seniorenwohnanlage gehörenden Streichelzoos stellen Betriebskosten dar

Vermieter kann Kosten auf Mieter anteilig umlegen

Die Kosten eines Streichelzoos, der zu einer Seniorenwohnanlage gehört, stellen Betriebskosten dar. Der Vermieter kann daher die Kosten auf die Mieter anteilig umlegen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sah eine Wohnungsmieterin nicht ein, anlässlich der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 die Kosten für den Betrieb des Streichelzoos in Höhe von 35,20 EUR mitzutragen. Die Mieterin wohnte in einer Seniorenwohnanlage, wozu der Streichelzoo gehörte. Da die Vermieterin sich weigerte die Kosten zu erstatten, erhob die Mieterin Klage.Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für den Betrieb des Streichelzoos zu. Denn die Vermieterin habe diese Kosten auf die Mieter anteilig umlegen dürfen.Nach Ansicht... Lesen Sie mehr