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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2008
- 7 U 237/07 -
Keine Haftung der winterdienstpflichtigen Gemeinde bei Sturz auf vereinzelter Glatteisstelle wegen Tropfeis
Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit des Winterdienstpflichtigen ist zu beachten
Das Abstreuen einer vereinzelten Glatteisstelle wegen Tropfeis, ist für eine winterdienstpflichtige Gemeinde unzumutbar. Daher haftet sie nicht wegen Verletzung ihrer Amtspflicht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Morgen eines Tages im Januar 2006 stürzte eine Fußgängerin auf einer vereinzelten Glatteisstelle aus und verletzte sich dabei. Wegen der über Nacht aufgetretenen Plustemperaturen taute Eis an einer Straßenlaterne und tropfte auf den Boden. Dadurch kam es zur Bildung der Glättestelle. Die verunfallte Frau klagte wegen des Sturzes gegen die winterdienstpflichtige Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese wehrte sich gegen die Klage mit der Begründung, sie habe mit der Glatteisbildung wegen Tauwasser nicht rechnen müssen. Jedenfalls sei sie am Vortag ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen.... Lesen Sie mehr
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