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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.01.2004
- 3-13 O 79/03 -
Ton- und Bildübertragung aus Hauptversammlung zulässig
Die Nichtigkeitsklage gegen die in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft beschlossene Gestattung der Ton- und Bildübertragung wurde vom Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen.
Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft. In der Hauptversammlung 2003 wurde eine Änderung der Satzung der Beklagten beschlossen:Die Hauptversammlung kann auszugsweise oder vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die Form der Übertragung ist mit der Einladung bekannt zu machen.Der Kläger trug vor, diese Satzungsbestimmung verletzte ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und auch in seinem Recht auf informationelle... Lesen Sie mehr