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Amtsgericht Miesbach, Urteil vom 30.10.1984
- 3 C 585/84 -
Trübe Isolierglasfenster stellen Mangel der Mietsache dar
Minderung von 0,5 % bzw. 1 % gerechtfertigt
Trüben sich Isolierglasscheiben, so ist dies ein zur Minderung berechtigter Mangel. Dies hat das Amtsgericht Miesbach entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall trübten sich die Isolierscheiben in Wohnzimmer und Küche der Mieter.Das Amtsgericht hielt eine Minderungsquote von 1 % für die Wohnzimmerscheiben und von 0,5 % für die Küchenscheibe für ausreichend, da der Gebrauchswert der Wohnung insgesamt nur unbedeutend herabgesetzt wurde. Trüben sich Isolierglasscheiben, so ist dies ein zur Minderung berechtigter Mangel. Dies hat das Amtsgericht Miesbach entschieden. Lesen Sie mehr
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