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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12.04.2016
- 10 U 778/15 -
Keine Leistungspflicht der Unfallversicherung bei vorsätzlicher Nichtangabe weiterer bestehender Unfallversicherungen durch Versicherungsnehmer
Dreimalige Nichtbeantwortung der Frage innerhalb von drei Wochen spricht gegen Versehen
Lässt ein Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung innerhalb von drei Wochen die Frage nach weiteren bestehenden Unfallversicherungen unbeantwortet, so liegt darin kein Versehen, sondern eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Unfallversicherung ist in diesem Fall von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherungsnehmerin zweier Unfallversicherungen zeigte im Juni 2008 gegenüber beiden Versicherungen einen angeblichen Unfall an, den sie bei Bastelarbeiten mit einer Gartenschere erlitten haben soll. In beiden Unfallanzeigen ließ sie die Frage zu weiteren Unfallversicherungen unbeantwortet. Auch in einer nachfolgenden Anzeige drei Wochen später ließ sie die Frage unbeantwortet. Eine der Versicherungen leistete zunächst Invaliditätszahlungen, stellte diese aber ein, nachdem sie im November 2011 von der weiteren Unfallversicherung erfuhr. Die Versicherung warf der Versicherungsnehmerin die Vortäuschung... Lesen Sie mehr
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