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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.07.2017
- 13 W 13/17 -
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit aufgrund der Bezeichnung einer Frage einer Partei als "Unsinn"
Wort "Unsinn" stellt unsachliche und herabsetzende Äußerung dar
Bezeichnet ein Sachverständiger die Frage eines Prozessbevollmächtigten als "Unsinn", stellt dies einen Grund zur Ablehnung des Sachverständigen als befangen dar. Denn das Wort "Unsinn" stellt eine unsachliche und herabsetzende Äußerung dar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Hechingen zur Klärung der Frage, ob die Schwelle an der Eingangstür des errichteten Gewerbegebäudes mangelhaft sei oder nicht, wurde im Januar 2017 ein Sachverständiger angehört. Auf die Frage eines Prozessbevollmächtigten, ob nicht unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Ausführung ohne Türschwelle den anerkannten Regeln der Technik entspreche, antwortete der Sachverständige, dass die Frage Unsinn sei und ihn solche arbeitsrechtlichen Themen nicht interessieren. Der Sachverständige wurde aufgrund dieser Äußerung vom Prozessbevollmächtigten... Lesen Sie mehr
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