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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.11.2016
- 20 U 19/16 -
Versicherungsschutz durch Teilkaskoversicherung trotz Starts des Motors nach Überschwemmung
Kein Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
Wird ein Fahrzeug unverschuldet überschwemmt, so besteht auch dann Versicherungsschutz durch die Teilkaskoversicherung, wenn der Motor nach der Überschwemmung nochmals gestartet wird. Ein grob fahrlässiges Verhalten ist in dem versuchten Start des Motors nicht zu sehen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Kastenwagen am Pfingstmontagabend des Jahres 2014 im Bereich einer Unterführung in kürzester Zeit von Wasser umschlossen. Hintergrund dessen war ein Sturm mit Starkregen. Der Fahrer des Wagens musste verkehrsbedingt in der Unterführung halten. Da er das Fahrzeug nicht in Sicherheit bringen konnte, drang Wasser in den Motor, wodurch er beschädigt wurde. Der Fahrer des Wagens beanspruchte aufgrund dessen seine Teilkaskoversicherung. Diese lehnte aber eine Schadensregulierung mit der Begründung ab, der Fahrzeugführer habe nach der Überschwemmung versucht den Motor zu starten, wodurch es zu einem Wasserschlag kam. Der Fahrzeugführer erhob schließlich Klage.... Lesen Sie mehr
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